POLDI Hütte, s. r. o.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, wirksam ab 1. 4. 2011
I. Zuständigkeitsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend nur AGB) beziehen sich auf sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen und anderen Warenlieferungsverträgen, bei denen die Handelsgesellschaft POLDI Hütte, s. r. o., mit Sitz in Průmyslová 1342, Kladno, PLZ 272 01, ID-Nr.: 25649787, eingetragen im Handelsregister, das durch das Stadtgericht in Prag geführt wird, Abteilung C, Einlage 58044 Verkäufer, Lieferant oder Auftragnehmer ist (nachstehend nur „Verkäufer“). In Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und seinen Abnehmern (Abnehmer, Käufer oder Auftraggeber, nachstehend als „Käufer“ bezeichnet) werden im weiteren die in der Preisliste des Verkäufers enthaltenen Preisbedingungen angewendet. Die Einkaufsbedingungen des Käufers beziehen sich auf diese Lieferungen nur insoweit, als dass der Verkäufer vorher sein schriftliches Einverständnis hierzu erklärt. Schriftliche Vertragsvereinbarungen der Vertragsparteien haben vor der Fassung dieser AGB Vorrang.
2.
Die Angebote des Verkäufers sind nicht verbindlich, soweit darin nicht anders bestimmt. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen der Mitarbeiter des Verkäufers sind erst ab dem Zeitpunkt verbindlich, zu dem sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
3.
Entscheidend für die Auslegung der angewendeten Bestimmungen sind im Zweifelsfall die Lieferbedingungen INCOTERMS in ihrer geltenden Fassung.
4.
Alle Angaben des Verkäufers, z.B. Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und -zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und anderen Drucksachen dienen nur der Orientierung, sofern ausdrücklich nicht anders aufgeführt, sind nichtsdestoweniger im Bemühen um die Erzielung einer höchstmöglichen Übereinstimmung angegeben. Modelle und Zeichnungen bleiben im Besitz des Verkäufers.
II. Preise
1.
Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, sind unter Preisen ab Werk oder Lager des Verkäufers, die Preise ohne Verpackungs- und Versandkosten, Verzollung und andere Gebühren zu verstehen. Gebühren, die im Land des Verkäufers fällig sind, werden vom Verkäufer bezahlt. Durch den Käufer werden die Kosten für Zoll- und andere Gebühren getragen, die außerhalb des Ausfuhrgebiets des Verkäufers fällig sind.
2.
Sollten sich nach Vertragsabschluss die im vereinbarten Preis enthaltenen Steuern/Gebühren oder andere externe Kosten ändern oder neu eingeführt werden, ist der Verkäufer zu einer einseitigen Preisänderung im entsprechenden Umfang berechtigt. In solch einem Fall ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, die neue Höhe des Preises dem Käufer mitzuteilen und eine schriftliche Anerkennung des neuen Preises oder die Bezahlung des gesamten Preises im Voraus zu fordern, wobei falls der Käufer dem Ersuchen nicht entgegenkommt, hat der Verkäufer das Recht, von dem vereinbarten Vertrag zurückzutreten.
3.
Im Vertrag werden die Preise üblicherweise in einer der beiden folgenden Weisen vereinbart:
a) Effektiver Preis (Endpreis): Der vereinbarte effektive Preis umfasst sämtlichen mit Warenproduktion und/oder -verkauf verbundenen Aufwand des Verkäufers, wobei der effektive Preis durch den Verkäufer gemäß dem Preisspiegel zum Tag der Stellung des Preisangebotes durch den Verkäufer an den Käufer bestimmt wird. Im Fall von bisher nicht gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten effektiven Preis zu erhöhen, wenn infolge einer Änderung der Lage im Rohstoffbereich und/oder der Wirtschaftslage oder aus sonstigen Gründen solche Umstände eintreten, die den Produktionspreis und/oder Einkaufspreis des entsprechenden Produktes im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Stellung des Preisangebotes durch den Verkäufer auf wesentliche Weise erhöhen. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, die neue Höhe des Preises dem Käufer mitzuteilen und nach seinem Ermessen entweder eine schriftliche Anerkennung des neuen Preises oder die Bezahlung des gesamten Preises im Voraus zu fordern, wobei falls der Käufer dem Ersuchen nicht entgegenkommt, hat sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer das Recht, von dem vereinbarten Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat – falls Bedingungen zu dessen Rücktritt von dem Vertrag infolge einer Erhöhung des effektiven Preises gegeben wären – das Recht, den Verkäufer aufzufordern, ihm statt des effektiven Preises einen Preis vom Typ „Basis plus Zuschläge“ anzubieten. Sollte der Käufer den Vorschlag für einen so neu vereinbarten Preis nicht annehmen, so hat sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer das Recht, von dem vereinbarten Vertrag zurückzutreten.
b) Preis vom Typ „Basis plus Zuschläge“: Im Vertrag ist der Preis der Basis abgegeben, d. h. Preis, welcher den mit Warenproduktion und/oder -verkauf verbundenen Aufwand des Verkäufers umfasst, jedoch ohne Zuschläge für Legierungsmetalle (nachstehend nur „LZ“) und ohne Zuschläge für Schrott (nachstehend nur „SZ“). Der Gesamtpreis wird so bestimmt, dass zu der Basis die Summe der LZ und SZ angerechnet wird, die für den entsprechenden Stahltyp zum Tag der Warenlieferung an den Käufer gültig sind. Die Änderung von LZ und SZ kann daher kein Grund für einen Vertragsrücktritt durch eine der Vertragsparteien sein. Die Höhe der LZ und SZ richtet sich nach Angaben, welche die Gesellschaft Deutsche Edelstahlwerke unter www.dew-stahl.com veröffentlicht hat.
III. Zahlung und Abrechnung
1.
Die Bezahlung des Preises ist so abzuwickeln, dass die Zahlung am Fälligkeitstag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben oder in bar an seinem Sitz bezahlt wird. Die mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Kosten werden durch den Käufer getragen. Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Berechtigungen zur gegenseitigen Verrechnung stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind (d.h. von beiden Vertragsparteien) oder gerichtlich bestimmt wurden.
2.
Bei einem Verzug des Käufers mit irgendeiner Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 0,05% des ausstehenden Betrags für jeden Tag des Verzugs in Rechnung zu stellen. Das Recht auf Schadenersatz in voller Höhe wird hierdurch nicht berührt.
3.
Sollte sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer mit der Bezahlung eines Betrags in Höhe von mindestens 100.000,- CZK (oder 3.000,- EUR) oder einem Äquivalent des Betrags von 100.000,- CZK bei einer anderen Währung, oder über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen in Verzug befinden, oder einen fälligen Wechsel nicht einlösen, oder sollten Umstände eintreten, aus denen auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder auf andere Umstände zu schließen ist, wodurch die Einbringlichkeit der Forderung des Verkäufers bedroht wird, ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Bezahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, die dem Verkäufer aus irgendwelchem Rechtsverhältnis zu dem Käufer entstanden sind, wie auch die Vorauszahlung für bisher nicht versendete Lieferungen und bisher nicht erbrachte Leistungen aus dem Geschäftsverkehr zu verlangen, es sei denn, dass durch den Käufer eine ausreichende Sicherheit/Garantie für die Zahlungsleistung gewährt wird. Der Verkäufer ist weiterhin berechtigt, in diesen Fällen auch vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.
4.
Die gesetzlichen Bestimmungen, mit denen ein Verzug des Schuldners geregelt wird, werden nicht berührt.
IV. Abwicklung der Lieferungen, Lieferfristen
1.
Die Pflicht zur Warenlieferung ist durch eine rechtzeitige und ausreichende Zusammenarbeit des Käufers sowie durch die richtige und rechtzeitige Unterlieferung bedingt, es sei denn, die falsche oder verspätete Lieferung wurde durch den Verkäufer verschuldet.
2.
Die Angaben von Lieferfristen sind annähernd. Die Lieferfristen beginnen ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Der Vertrag ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen worden, wenn der Verkäufer dem Käufer aufgrund einer Anfrage des Käufers einen Vertragsantrag macht und der Käufer diesen Vertragsantrag bestätigt und die Bestätigung an den Verkäufer zurücksendet. Die Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung einer rechtzeitigen und vollständigen Übereinstimmung über alle Einzelheiten der Bestellung und unter der Bedingung der rechtzeitigen Erfüllung aller Pflichten des Käufers, wie z.B. die Besorgung aller amtlichen Zertifikate und Genehmigungen, die Gewährung von Akkreditiven, Sicherheiten, Garantien oder Vorauszahlungen. Sofern der Verkäufer nicht anders anführt, tritt der Vertragsantrag des Verkäufers außer Kraft, wenn er nicht durch den Käufer innerhalb 10 Tage ab dem Tag der Zustellung an den Käufer angenommen wird (unter Annahme wird die Zustellung einer Akzeptierung an den Verkäufer verstanden). Bei einer späteren Annahme liegt es an der Entscheidung des Verkäufers, ob er solch eine spätere Annahme des Antrags annimmt oder nicht.
3.
Bei Abholung einer bestimmten, für die Ausfuhr aus der Tschechischen Republik bestimmten Ware durch den Käufer oder eine von diesem beauftragte Person, ist durch den Käufer die Ausfuhrdeklaration (Steuerbeleg) vorzulegen. Im umgekehrten Fall ist der Käufer verpflichtet, die Mehrwertsteuer vom Warenpreis, ähnlich wie bei Inlandslieferungen, an den Verkäufer zu zahlen.
4.
Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Warenversendung ab Werk oder Lager des Verkäufers entscheidend. Sollte die Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet werden können, gilt die Lieferung zum Zeitpunkt der Benachrichtigung bezüglich der möglichen Verfügung über die Ware im Werk oder Lager des Verkäufers als erfüllt.
5.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer des Hindernisses und um die angemessene, für die Vorbereitung und den Anlauf der Produktion erforderliche Zeit zu verschieben. Dasselbe gilt auch dann, wenn diese Ereignisse während eines Verzugs eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten vor allem Währungs-, Handels-, politische und sonstige Verwaltungs- und staatliche Maßnahmen, Streiks, Arbeitsaussperrungen der Streikenden, nicht durch den Verkäufer verursachte Betriebsunterbrechungen (z.B. Brand, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Verkehrseinschränkungen, Verspätungen bei der Einfuhrzollabfertigung, wie auch alle sonstigen Umstände ungeachtet ihres Charakters, die nicht durch den Verkäufer verschuldet wurden und die seine Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unwesentlich, ob diese Umstände beim Verkäufer, seinem Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten sind. Sollte die Vertragserfüllung angesichts der oben genannten Ereignisse für eine Vertragspartei untragbar werden, vor allem, sollte sich die Vertragserfüllung in wesentlichen Angelegenheiten um mehr als 6 Monate verspäten, kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der vollständigen Erfüllung sämtlicher übrigen fälligen Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt auch für Forderungen des Verkäufers (Verbindlichkeiten des Käufers), die zukünftig bedingt werden oder entstehen, z.B. aus Wechseln der Akzeptanten, unter dem Titel einer Bürgschaft u.ä.
2.
Wird die Ware unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers (nachstehend nur „Vorbehaltsware“) durch den Käufer weiter geändert und verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne irgendwelche Verpflichtung des Verkäufers. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt V.1. der AGB. Bei der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Mischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware wird der Verkäufer anteilsmäßig Miteigentümer an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und des Rechnungswertes der übrigen eingesetzten Ware. Sollte das Eigentumsrecht des Verkäufers infolge Verarbeitung, Verbindung oder Mischung erlöschen, wird der Käufer das ihm auf die neu hergestellte Ware zustehende Eigentumsrecht im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware unentgeltlich auf den Verkäufer übertragen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter den üblichen Geschäftsbedingungen veräußern, und zwar, soweit er sich nicht in Zahlungsverzug mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer befindet, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dieser Veräußerung auf die in Punkt V.3. und V.4. AGB genannte Weise auf den Verkäufer übergehen. Der Käufer ist nicht berechtigt, auf andere Weise über die Vorbehaltsware zu verfügen.
3.
Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden dem Käufer zur Absicherung der Forderungen des Verkäufers nach Bezahlung des Preises dieser Vorbehaltsware im Moment der Veräußerung der Vorbehaltsware verpfändet. Diese Forderungen dienen im gleichen Umfang wie die Vorbehaltsware zur Sicherung. Sollte der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht durch den Verkäufer verkauften Ware veräußern, wird er die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und des Rechnungswertes der übrigen Ware dem Verkäufer verpfänden. Bei der Veräußerung von Ware, auf die der Verkäufer gemäß Punkt V.2. das Miteigentumsrecht besitzt, wird der dem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung dem Verkäufer verpfändet. Sollte der Käufer die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werkvertrags oder Auftragsfertigungsvertrags benutzen, wird die Forderung des Käufers nach Bezahlung des Entgelts aus dem Werkvertrag oder Auftragsfertigungsvertrag im Moment der Waren-/Werklieferung im gleichen Umfang dem Verkäufer verpfändet.
4.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Ermächtigung zum Forderungseinzug erlischt im Fall, in dem sie vom Verkäufer widerrufen wird, spätestens jedoch im Moment des Verzugs des Käufers mit der Bezahlung irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer, der Nichteinlösung eines Wechsels oder zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Käufers. Von dem Recht auf Widerruf der Ermächtigung wird der Verkäufer nur dann Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, durch welche die rechzeitige Bezahlung seiner Forderungen gefährdet wird. Auf Ersuchen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort über die Verpfändung (der Forderungen) zu Gunsten des Verkäufers zu benachrichtigen und die für den Einzug erforderlichen Unterlagen an den Verkäufer zu übergeben. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung in Form des Factorings mit einer Gegenleistung auf das Konto des Verkäufers, von dem der Verkäufer in Kenntnis gesetzt wird und wobei der Erlös aus dem Factoring den Betrag der gesicherten Forderung des Verkäufers überschreitet. Im Moment der Gutschrift des Factoringerlöses an den Verkäufer ist die Forderung des Verkäufers gegen den Käufer fällig.
5.
Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich über eine Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder über andere, von Dritten initiierte Einschränkungen zu benachrichtigen. Durch den Käufer werden alle Kosten getragen, die zur Beseitigung der Hindernisse für den Zugriff oder den Rücktransport der Vorbehaltsware aufzuwenden sind, soweit diese nicht durch den Dritten erstattet werden.
6.
Sollte sich der Käufer mit der Bezahlung einer Verbindlichkeit in Verzug befinden, oder einen fälligen Wechsel nicht einlösen, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck eventuell die Betriebsstätte des Käufers zu betreten. Dasselbe gilt, wenn andere Umstände eintreten, auf deren Grundlage zu schlussfolgern ist, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gekommen ist, durch welche die rechtzeitige Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gefährdet ist. Die Zurücknahme der Ware gilt nicht als Vertragsrücktritt.
7.
Sollte der Rechnungswert der vorhandenen Garantien die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten etc.) um mehr als 50 % überschreiten, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Sicherung eines Teils der Forderungen nach eigener Wahl freizugeben.
VI. Qualität, Maße und Gewichte
1.
Qualität und Maße richten sich nach den DIN-Normen, bzw. den Materialscheinen. Sollten keine DIN-Normen, bzw. Materialscheine zur Verfügung stehen, gelten die entsprechenden Euronormen sollten selbst diese Normen nicht zur Verfügung stehen, richten sich Qualität und Maße nach den Geschäftsgepflogenheiten. Der Verweis auf Normen, Materialscheine oder Werk-Prüfzertifikate, wie auch Daten zu Qualität, Maßen, Gewicht und Gebrauchsfähigkeit gelten weder als Konformitätszusage noch als Konformitätserklärung, Herstellererklärung oder entsprechende Marke, z.B. CE und GS.
2.
Für Gewichtsangaben ist die vom Verkäufer vorgenommene Wägung entscheidend. Das Gewicht wird mit dem Wiegeschein belegt. Soweit durch das Gesetz zugelassen, kann das Gewicht ohne Wägung nach den DIN-Normen bestimmt werden. Die im Stahlhandel der EU üblichen Zuschläge und Abzüge (des Handelsgewichts) werden nicht berührt. Die in der Versandanzeige angegebene Stück- oder Bundzahl etc. ist bei nach Gewicht berechneter Ware nicht verbindlich. Soweit keine übliche Einzelwägung vorgenommen wird, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Die Differenz gegenüber dem kalkulierten Stückgewicht wird anteilsmäßig auf diese Einzelgewichte aufgeteilt.
VII. Warenübernahme
1.
Wurde die Warenübernahme beim Verkäufer vereinbart, kann diese nur im Lieferwerk bzw. im Lager des Verkäufers erfolgen, und zwar sofort nach Meldung über die Abnahmebereitschaft der Ware. Die Personalkosten für die Übernahme werden durch den Käufer getragen, die Sachkosten für die Übernahme werden nach der gültigen Preisliste des Verkäufers oder der Preisliste des Lieferwerks an ihn in Rechnung gestellt. Die Versandkosten werden jeweils durch den Käufer getragen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
2.
Sollte es durch Verschulden des Käufers nicht rechtzeitig oder vollständig zur Übernahme kommen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zu versenden oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und diese Einlagerung in üblicher Höhe in Rechnung zu stellen.
VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung, schrittweise Auslieferung
1.
Der Verkäufer entscheidet über Art und Mittel des Versandes, wie auch über Transport und Frachtführer.
2.
Die Übernahme von Ware, deren Versandbereitschaft gemäß entsprechender Vertragsbestimmung angezeigt wurde, ist sofort zu widerrufen, ansonsten ist der Verkäufer nach Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers an diesen zu versenden oder sie nach eigener Erwägung einzulagern und die Lagergebühr in üblicher Höhe sofort an den Käufer in Rechnung zu stellen.
3.
Sollte der Transport ohne Verschulden des Verkäufers nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zur vereinbarten Zeit an den vereinbarten Ort möglich sein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf andere Weise oder an einen anderen Ort zu liefern: die dadurch entstandenen Mehrkosten sind durch den Käufer zu tragen. Dem Käufer wird zuerst die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äußern.
4.
Mit der Warenübergabe an den Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers oder Lieferwerks, geht die Schadensgefahr an der Ware (Beschädigung, Vernichtung, Verlust, Diebstahl, Beschlagnahme der Ware) auf den Käufer über, und zwar im Fall aller Geschäfte sowie im Fall von Frei-Haus-Lieferungen und Frankolieferungen an die Adresse des Käufers. Eine Versicherung wird durch den Verkäufer nur auf Ersuchen und Kosten des Käufers abgeschlossen. Die Entladekosten werden durch den Käufer getragen.
5.
Die Ware wird unverpackt und ohne Korrosionsschutz geliefert. Sofern handelsüblich, wird die Ware verpackt geliefert. Verpackung, Schutz- und/oder Hilfstransportmittel werden vom Verkäufer nach eigenen Erfahrungen und auf Kosten des Käufers zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Käufers für den Rücktransport oder die Eigenentsorgung der Verpackung werden vom Verkäufer nicht übernommen.
6.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in angemessenem Umfang berechtigt. Branchenübliche erhöhte Lieferungen oder Lieferkürzungen der vereinbarten Menge sind zugelassen.
7.
Bei Vereinbarung einer schrittweisen Auslieferung ist die Lieferung und ihr Abruf an den Verkäufer mitzuteilen und die Aufschlüsselung nach einzelnen Warenarten in etwa gleicher Menge für jeden Monat festzulegen, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, in dieser Angelegenheit allein, nach gerechter Erwägung zu entscheiden.
8.
Sollten die einzelnen Abrufe die Vertragsmenge überschreiten, ist der Verkäufer zur Lieferung einer größeren Menge berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die größere Menge kann durch den Verkäufer zu dem zum Zeitpunkt des Abrufs bzw. der Lieferung geltenden Preis in Rechnung gestellt werden.
IX. Mängelhaftung
Für Warenmängel und den Mangel an versprochenen Eigenschaften haftet der Verkäufer nach folgenden Bestimmungen:
1.
Warenmängel sind schriftlich und sofort nach ihrer Feststellung anzuzeigen, spätestens jedoch bis zu sieben Tagen nach Versand (Lieferung).
2.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die bei der Warenübernahme durch den Käufer festgestellt werden konnten.
3.
Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung wird die beanstandete Ware durch den Verkäufer zurückgenommen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware geliefert; er ist jedoch immer auch zur Ausbesserung der Ware berechtigt. Ist die Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht gelungen, kann durch den Käufer im Einklang mit dem Gesetz eine Aufhebung des Vertrags (bei erheblicher Vertragsverletzung) oder ein Preisnachlass (bei unerheblicher Vertragsverletzung) verlangt werden.
4.
Sollte der Käufer es dem Verkäufer nicht ermöglichen, sich von dem Mangel zu überzeugen (vor allem wenn er die beanstandete Ware oder Warenmuster nicht auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen), erlöschen alle seine Ansprüche aus der Mängelhaftung.
5.
Beim Verkauf von Ware mit verminderter Qualität – z.B. von sog. IIa Material – stehen dem Käufer im Zusammenhang mit den erwähnten Mängeln und Mängeln, die bei dieser Ware vorauszusetzen sind, keine Ansprüche aus der Mängelhaftung zu. 6.
Bei einer nachträglichen Ausbesserung und Ersatzlieferung wird durch den Verkäufer die gleiche Garantie wie bei der Originallieferung und ursprünglichen Leistung gewährt.
7.
Soweit sich aus diesen AGB nicht etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst ohne sein Verschulden entstanden sind; vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder andere Schäden (indirekte Schäden und Folgeschäden) am Eigentum des Käufers.
8.
Die oben erwähnten haftungsausschließenden Regelungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde.
9.
Sollte der Verkäufer eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, beschränkt sich seine Haftung auf den von ihm vorhersehbaren Schaden; im weiteren ist eine Haftung gemäß Bestimmung Punkt 7 ausgeschlossen.
10.
Sollte die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, gilt dies ebenfalls für die Haftung der Führungskräfte und Beauftragten des Verkäufers.
X. Schadenersatz
1.
Die Haftung des Verkäufers in anderen, als in den, in Artikel IX. der AGB spezifizierten Fällen ist ungeachtet des Rechtscharakters des geltendgemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Gesamtumfang des Ersatzes für den Schaden, für welchen der Verkäufer aus dem Vertrag haftet, durch den Gesamtbetrag des Preises für den Leistungsgegenstand beschränkt wird, wobei der Verkäufer nicht für den entgangenen Gewinn und für andere dem Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung entstandene indirekte Schäden oder Folgeschäden haftet.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und entscheidendes Recht
1.
Erfüllungsort für die Lieferungen ist im Fall einer Lieferung ab Werk des Verkäufers das Lieferwerk/die Betriebsstätte, bei den übrigen Lieferungen das Lager des Verkäufers. Von den Vertragsparteien wurde für alle, sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ergebenden Streitigkeiten die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts in Kladno bzw. des Bezirksgerichts in Prag vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch ebenfalls berechtigt, bei seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage gegen den Käufer zu erheben, und zwar nach seinem Ermessen.
2.
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer richten sich nach dem Recht der Tschechischen Republik.
XII. Wirksamkeit der AGB
Diese AGB werden am 1.4.2011 wirksam.

